Der Anspruch auf Elterngeld ist an einige Voraussetzungen geknüpft

Wer hat einen Anspruch auf Elterngeld?

Der Anspruch auf Elterngeld steht einer Vielzahl von Personen offen, nicht nur den leiblichen Eltern.

Die Frage, wer einen Anspruch auf Elterngeld hat, beantwortet § 1 Elterngeldgesetz. Diese wichtige Vorschrift geben wir nachfolgend im Wortlaut der Neufassung zum 1. Juli 2015 wider.

Elterngeld für die leiblichen Eltern

Elterngeld ist eine Leistung (Familienleistung) für alle Eltern, die in den ersten 14 Lebensmonaten ihres Kindes vorrangig selbst der Betreuung des Kindes übernehmen und darum nicht voll erwerbstätig sind. Die Möglichkeit einer Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich ist gegeben.

Anspruch auf Elterngeld haben Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige, erwerbslose Elternteile, Studierende, Auszubildende und Adoptiveltern. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Verwandte 3. Grades einen Anspruch auf Elterngeld, wenn die Eltern die Betreuung beispielsweise aufgrund schwerer Krankheit nicht sicherstellen können.

Elterngeld für Alleinerziehende

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens erhalten, bekommen die vollen 14 Monate Elterngeld. Das Kind muss allein bei dem einen Elternteil in der Wohnung leben, dem allein die elterliche Sorge oder zumindest das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts zusteht oder dem durch einstweilige Anordnung vorläufig die alleinige Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zusteht.

Ein Anspruch auf den Bezug von Elterngeld für die Dauer von 14 Monaten besteht auch für Elternteile, für deren Partner die Übernahme der Elternzeit objektiv nicht möglich ist oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls dagegen spricht.

Elterngeld für Adoptiveltern

Auch Adoptiveltern erhalten Elterngeld. Ein Anspruch auf Elterngeld besteht auch für eine Person, mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat. Elterngeld kann ab Aufnahme in den Haushalt bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden.

Elterngeld für Pflegeeltern

In Ausnahmefällen erhalten auch Pflegeltern Elterngeld, etwa bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern. Verwandte bis 3. Grades und ihre Ehegatten haben dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

Dies gilt nicht für Kinder, die auf der Grundlage des SGB VIII in Pflegefamilien leben. Hier übernimmt das Jugendamt den notwendigen Lebensunterhalt.