Wie hoch ist das ausgezahlte Elterngeld?

Wie viel Elterngeld steht mir zu?

Das Elterngeld ist eine dynamische Leistung. Sie knüpft an das Erwerbseinkommen an. Nachfolgend die Berechnung des Elterngeldes:

Die Leistung (das Elterngeld) beträgt 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens. Mindestens werden jedoch 300,- Euro, höchstens 1800,- Euro (das sind 67 % von maximal 2700 Euro, die berücksichtigungsfähig sind) gezahlt, und zwar für einen Zeitraum, der mindestens die ersten 12 Lebensmonate des Kindes umfasst.

Geringverdiener erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Wenn das Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 Euro monatlich lag, wird die Substitutionsrate von 67 % auf bis zu 100 % heraufgesetzt. Im einzelnen: für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Substitutionsrate um 0,1 Prozent

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Bei einer Teilzeittätigkeit, die 30 Wochenstunden nicht übersteigen darf, erhält die Betreuungsperson 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden hierbei wiederum maximal 2.700 Euro angerechnet.

Wenn das Einkommen nach der Geburt eines Kindes gesunken ist und wenn innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind geboren wird, gibt es zusätzlich zum neuen Elterngeld einen Anspruch auf den sog. Geschwisterbonus. Dieser Geschwisterbonus berechnet sich aus dem Vergleich der jeweils nach dem Einkommen vor der Geburt maximal möglichen Elterngelder für das ältere und für das jüngere Kind. Um die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages wird das Elterngeld des jüngeren Kindes erhöht. Beim Geschwisterbonus bleiben somit die Teilzeiteinkommen in den Bezugszeiträumen unerheblich.

Der Mindestbetrag, den berechtigte Eltern erhalten, beträgt 300 Euro. Dieser wird in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes unabhängig davon, ob sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht gezahlt. Ihn erhalten also auch Hausfrauen und -männer, Studierende oder Kleinstverdiener.

Bei einer Mehrlingsgeburt wird das Elterngeldes um jeweils 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind erhöht.

Beispielsrechnungen für die Höhe des Elterngeldes

Hatte man in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt, so bekommt man als Elterngeld den Mindestbetrag von monatlich 300 Euro

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Wird das Elterngeld aus einem vorangegangenen Erwerbseinkommen berechnet, so beträgt es regelmäßig 67 % Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens aus dem 12-Monatszeitraum vor der Geburt bzw. vor der Mutterschutzfrist. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sowie beamtenrechtliche Bezüge werden auf das Elterngeld angerechnet.

Nettoeinkommen unter 1000 Euro

Wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in dem 12-Monatszeitraum vor der Geburt weniger als 1.000 Euro betrug, so erhöht sich der normale Prozentsatz von 67 % wie nachfolgend beschrieben: Es wird die Differenz des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt zu 1000 Euro berechnet. Diese Differenz wird durch 2 geteilt und mit 0,1 multipliziert. Das Ergebnis ist der Prozentsatz, der zu den 67 Prozent hinzugerechnet wird.

Beispielrechnung

-- Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 600 €
-- Differenz zu 1.000 €: 400 €
-- 400 : 2 x 0,1 = 20 %
-- 67 % + 20 % = 87 %
-- zustehendes Elterngeld: 87 % von 600 € = 522 €

Nettoeinkommen zwischen 1.200 und 1.240 Euro

Wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in dem 12-Monatszeitraum vor der Geburt zwischen 1.200 € und 1.240 € liegt, so reduziert sich der Prozentsatz von 67 % wie nachfolgend beschrieben.

Beispielrechnung

-- Durchschnittliches Einkommen vor Geburt: 1.220 €
-- Differenz zu 1.200 €: 20 €
-- 20 : 2 x 0,1 = 1 %
-- 67 % - 1 % = 66 %
-- zustehendes Elterngeld: 66 % von 1.220 € = 805,20 €

Nettoeinkommen über 1240 Euro

Wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in dem 12-Monatszeitraum vor der Geburt 1.240 € oder mehr, beträgt das Elterngeld 65 % dieses Einkommens.

Ist das Einkommen so hoch, das die sogenannte "Reichensteuer" an das Finanzamt gezahlt werden muss, hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Das ist allerdings nur für Alleinerziehende relevant, die im Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 250.000 Euro versteuern mussten, und für gemeinsam erziehende Eltern, die zusammen mehr als 500.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatten.

Werden Geschwisterkinder bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt?

Familien mit mehr als einem Kind erhalten einen Geschwisterbonus.

Der Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent des errechneten Elterngeldes, mindestens jedoch 75 € im Monat. Wenn lediglich ein Anspruch auf den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro Elterngeld besteht, erhöht sich dieser also durch den Geschwisterbonus auf 375 €. Maximal kann der Geschwisterbonus 180 € pro Bezugsmonat betragen. Bei zwei Kindern im Haushalt ist der Anspruch auf den Geschwisterbonus solange gegeben, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Leben drei und mehr Kinder im Haushalt, so ist es ausreichend, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Geschwisterbonus. Die Altersgrenze für den Geschwisterbonus bei behinderten Kindern (GdB mindestens 20) liegt bei jeweils 14 Jahren.

Wie hoch ist das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten?

Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden für jeden Mehrling 300 € gezahlt. Daneben besteht ein Anspruch auf den Geschwisterbonus, wenn bereits ältere Kinder im Haushalt leben.

Problem: Anrechnung von Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld soll den Einkommensausfall ersetzen, während sich die Mutter um das Kind kümmert. Dieses Ziel verfolgt auch das Elterngeld. Aus diesem Grund wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet. In den ersten beiden Monaten nach der Geburt bekommt die Mutter somit kein Elterngeld, sondern Mutterschaftsgeld, das zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss 100 Prozent des vorherigen Einkommens abdeckt.

Wenn der Vater während dieser Zeit in Elternzeit geht und Elterngeld bezieht, so sind nach acht Wochen schon vier von vierzehn Monaten Elterngeld verbraucht.

Problem: geringeres Einkommen bei Erkrankung vor der Geburt

Es kommt darauf an: wenn die Erkrankung die Ursache in der Schwangerschaft hat, wird für diesen Zeitraum weiter das Einkommen zu Grunde gelegt, das im Monat vor der Erkrankung verdient worden ist. Das Elterngeld wird also nicht geringer.

Anders ist es, wenn die Erkrankung nicht schwangerschaftsbedingt ist. Dann gelten die allgemeinen Grundsätze und das Elterngeld fällt geringer aus.

Elterngeld und Teilzeitarbeit

Auch wenn man einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, kann man Elterngeld erhalten. Die Teilzeittätigkeit darf allerdings nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen. Man erhält dann 67 % des entfallenden Teileinkommens. Es gilt auch die weitere allgemeine Begrenzung, dass als Einkommen vor der Geburt höchstens 2700 Euro berücksichtigt werden. Letzeres führt dazu, dass die Obergrenze des Elterngelds 1800 Euro beträgt (67 % von 2700 Euro).

Die Bemessungsgrenzen haben aber auch zur Folge, dass Einkommensausfälle (z.B. bei Teilzeitbeschäftigung) nur bis zu einem Einkommen von 2700 Euro beachtlich sind. Wenn die Einkommensausfälle diese Grenze übersteigen, kommt der Mindestbetrag von 300 Euro zum Zuge; ein Einkommensersatz ist ausgeschlossen. Unterhalb von 2700 Euro wird hingegen der Wegfall von Einkommen in der Differenz zu dem Betrag der Bemessungsgrenze von 2700 Euro in Höhe von 67 % als Elterngeld ersetzt.

Wenn also die berechtigte Person vor der Geburt etwa 3200 Euro netto und nach der Geburt 2100 Euro netto im Monat an Einkommen erzielt, dann wird für das Elterngeld nur die Differenz zwischen der Bemessungsgrenze bei 2700 Euro und dem Teileinkommen von 2100 Euro betrachtet. Für die somit zur berücksichtigenden 600 Euro Einkommensverlust wird ein Elterngeld in Höhe von ca. 400 Euro gezahlt.

Durch das neue Elterngeld Plus wird bei einer Teilzeitbeschäftigung die Bezugsdauer des Elterngeldes um das doppelte verlängert. Nimmt man zusätzlich den Partnerschaftsbonus in Anspruch, so kann man als Paar bis zu 28 Monate lang Elterngeld beziehen.

Zu den Einzelheiten siehe hier: Teilzeit und Elterngeld

§ 2 Elterngeldgesetz

Die gesetzliche Vorschrift zur Höhe des Elterngeldes in der ab dem 1. Juli 2015 geltenden Form ist § 2 Elterngeldgesetz.