Partnermonate und Partnerschaftsbonus beim Elterngeld

Mit der gesetzlichen Neuregelung des Elterngeldes werden vier neue Partnerschaftsbonusmonate eingeführt. Das heißt, dass die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes durch Inanspruchnahme von Partnerschaftsbonusmonaten auf maximal 28 Monate erweitert werden kann.

Bei den möglichen vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonaten handelt es sich um Elterngeld Plus Monate. Das bedeutet, dass sie nur von beiden Elternteilen bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit von 25 bis 30 Wochenstunden innerhalb dieser vier Partnerschaftsbonusmonate beantragt werden können. Sie müssen hintereinander (ohne zeitliche Lücke) genommen werden. Die vier Partnerschaftsbonusmonate haben also zur Voraussetzung, dass wenigstens ein Elternteil ab dem 15. Lebensmonat des Kindes durchgängig Elterngeld Plus bezieht. Nur dann ist eine Inanspruchnahme der vier Partnerschaftsbonusmonate bis zum 28. Lebensmonat des Kindes möglich. Das Erwerbseinkommen, das im Rahmen der Teilzeittätigkeit erwirtschaftet wird, wird - wie bisher - auf das Elterngeld angerechnet. Die Partnerschaftsbonusmonate sind finanziell gesehen vier zusätzliche Elterngeld Plus Monate, die den maximal möglichen Elterngeldbezug bis zum 28. Lebensmonat des Kindes erweitern, wobei der Zuverdienst angerechnet wird. Finanziell rechnet sich dies nur für Eltern, bei denen beide Elternteile ein ungefähr gleiches Einkommen erzielen. Nach der bisherigen Rechtslage waren Eltern, die sich nach der Geburt ihres Kindes Erwerbstätigkeit und Erziehung gleichberechtigt teilten, benachteiligt, da dann die zusätzlichen 2 Partnermonate entfielen. Die freie monatliche Aufteilung des Elterngeldes in Bezugsmonaten von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten unter den Eltern gibt den individuellen familiären Entscheidungen einen größeren Spielraum.